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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge LG Köln: AXA muss zu viel gezahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstatten

Die AXA Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer einen Teil der bereits gezahlten Beiträge erstatten. Das hat das Landgericht Köln mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden (Az.: 23 O 113/20). „Der Bundesgerichtshof hat bereits im Dezember 2020 entschieden, dass private Krankenversicherer Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen müssen. Ohne ausreichende Begründung können die Erhöhungen unwirksam sein. Das Landgericht Köln ist dieser Rechtsprechung des BGH gefolgt“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die das Urteil gegen die AXA Krankenversicherung durchgesetzt hat.

 

Der Kläger hatte bei der AXA eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Der Versicherer nahm zwischen Januar 2012 und Januar 2019 verschiedene Beitragserhöhungen für unterschiedliche Tarife vor und informierte die Versicherten mit einem Mitteilungsschreiben über die gestiegenen Beiträge.

 

Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unwirksam, da der Versicherer die Gründe für die Prämienanpassung in dem Schreiben nicht hinreichend erläutert habe. Er verlangte daher, die Erstattung der zu viel gezahlten Prämien.

 

Das LG Köln gab der Klage in weiten Teilen statt. Die Prämienerhöhungen zu verschiedenen Stichtagen seien zum Teil unwirksam erfolgt. Beabsichtigt der Versicherer eine Änderung der Betragshöhe müsse er die maßgeblichen Faktoren, die zu einer Veränderung des Rechnungsgrundlage geführt haben, benennen. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhöhung wiedergibt, sei nicht ausreichend, stellte das LG Köln klar. Nicht notwendig sei es hingegen mitzuteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat.

 

Verschiedene Mitteilungsschreiben der Axa zu den Beitragserhöhungen hätten diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, weil der Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht entnehmen könne, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zu den Beitragserhöhungen für seinen Tarif geführt habe, so das LG Köln.

 

Der Kläger habe daher Anspruch auf die Erstattung der rechtgrundlos zu viel gezahlten Beiträge, insgesamt mehr als 8.000 Euro.

 

„Das Landgericht Köln hat sich an der Rechtsprechung des OLG Köln und des BGH orientiert. Diese Urteile zeigen, dass privat Krankenversicherte gute Chancen haben, zu viel gezahlte Beiträge von der jeweiligen Krankenversicherung zurückzufordern“, so Rechtsanwältin Birkmann.

 

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